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   VGH Bayern, 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847   

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VGH Bayern, 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847 (https://dejure.org/2010,68479)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847 (https://dejure.org/2010,68479)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Dezember 2010 - 10 ZB 10.2847 (https://dejure.org/2010,68479)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Erkennungsdienstliche Behandlung erfordert keine strafgerichtliche Schuldfeststellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05

    Vorbeugende Verbrechensbekämpfung; Strafverfolgungsvorsorge; Rechtsweg;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847
    Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Vorschrift zu präventiv-polizeilichen Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge ermächtigt und - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten dient (vgl. BVerwG vom 23.11.2005 DVBl 2006, 923/925; BayVGH zuletzt vom 23.11.2009 Az. 10 CS 09.1854 RdNr. 9).

    Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass deren Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss (vgl. BVerwG vom 23.11.2005 a.a.O. S. 925).

    Die Notwendigkeit dieser polizeilichen Maßnahme bemisst sich somit (allein) danach, ob der Sachverhalt, der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellt wurde, nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend - fördern könnten (vgl. BVerwG vom 23.11.2005 a.a.O. S. 925).

  • VGH Bayern, 23.11.2009 - 10 CS 09.1854

    Erkennungsdienstliche Behandlung; Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847
    Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Vorschrift zu präventiv-polizeilichen Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge ermächtigt und - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten dient (vgl. BVerwG vom 23.11.2005 DVBl 2006, 923/925; BayVGH zuletzt vom 23.11.2009 Az. 10 CS 09.1854 RdNr. 9).

    Denn - wie oben dargelegt - ist insofern bereits ausreichend, dass ein begründeter Verdacht für die Begehung strafrechtlicher Handlungen bestanden hat und nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Grund für die Annahme besteht, dass der Betroffene auch zukünftig zum Kreis der potentiell Beteiligten an entsprechenden strafbaren Handlungen gehören kann (vgl. BayVGH vom 23.11.2009 a.a.O. RdNr. 12 m.w.N.).

  • BVerfG, 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01

    Zur Datenspeicherung trotz Freispruchs

    Auszug aus VGH Bayern, 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847
    Als präventiv-polizeiliche Maßnahme zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung ist die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO daher zwar von einem fortbestehenden hinreichenden Tatverdacht, nicht aber von einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Schuldfeststellung abhängig; die Feststellung des Tatverdachts ist vielmehr etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung (vgl. BVerfG vom 16.5.2002 Az. 1 BvR 2257/01 RdNrn. 9 ff., 13).
  • VG Ansbach, 12.03.2013 - AN 1 K 12.01658

    Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung wegen des Besitzes

    Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemisst sich dementsprechend danach, ob der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.11.2005 - 6 C 2/05, a.a.O. und vom 19.10.1982 - 1 C 29/79, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 15.7.2009 - 10 CS 09.1433; Beschluss vom 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847).

    Der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung steht deshalb auch nicht die strafrechtliche Unschuldsvermutung entgegen (BayVGH, Beschluss vom 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847).

    Wie bereits ausgeführt ist bei der Feststellung der Notwendigkeit der Maßnahme insbesondere auf die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Kläger zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit, sowie darauf abzustellen, wie der Kläger bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (BayVGH, Beschlüsse vom 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847, vom 23.11.2009 - 10 CS 09.1854, vom 10.12.2008 - 10 CS 08.2807 und vom 12.7.2004 - 24 CS 04.1016).

  • VG Ansbach, 05.12.2012 - AN 1 S 12.01657

    Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen; Erwerb bzw. Besitz

    Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemisst sich dementsprechend danach, ob der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.11.2005 - 6 C 2/05, a.a.O. und vom 19.10.1982 - 1 C 29/79, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 15.7.2009 - 10 CS 09.1433; Beschluss vom 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847).

    Der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung steht deshalb auch nicht die strafrechtliche Unschuldsvermutung entgegen (BayVGH, Beschluss vom 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847).

    Wie bereits ausgeführt ist bei der Feststellung der Notwendigkeit der Maßnahme insbesondere auf die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Antragsteller zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit, sowie darauf abzustellen, wie der Antragsteller bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (BayVGH, Beschlüsse vom 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847, vom 23.11.2009 - 10 CS 09.1854, vom 10.12.2008 - 10 CS 08.2807 und vom 12.7.2004 - 24 CS 04.1016).

  • VG Ansbach, 12.08.2013 - AN 1 S 13.00973

    Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

    Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemisst sich dementsprechend danach, ob der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.11.2005 - 6 C 2/05, a.a.O. und vom 19.10.1982 - 1 C 29/79, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 15.7.2009 - 10 CS 09.1433; Beschluss vom 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847).

    Der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung steht deshalb auch nicht die strafrechtliche Unschuldsvermutung entgegen (BayVGH, Beschluss vom 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847).

    Wie bereits ausgeführt ist bei der Feststellung der Notwendigkeit der Maßnahme insbesondere auf die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Antragsteller zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit, sowie darauf abzustellen, wie der Antragsteller bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (BayVGH, Beschlüsse vom 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847, vom 23.11.2009 - 10 CS 09.1854, vom 10.12.2008 - 10 CS 08.2807 und vom 12.7.2004 - 24 CS 04.1016).

  • VG Würzburg, 17.10.2016 - W 5 S 16.1017

    Eilrechtsschutz gegen Fertigung von Lichtbildern im unverschleierten Zustand als

    Der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung steht deshalb auch nicht die strafrechtliche Unschuldsvermutung entgegen (BayVGH, B.v. 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847).
  • OVG Niedersachsen, 20.11.2014 - 11 LB 15/14

    Erkennungsdienstliche Behandlung; Restverdacht; Tatverdacht

    Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. Dezember 2010 (- 10 ZB 10.2847 -, juris, Rn. 8, 9) die Feststellung eines fortbestehenden hinreichenden Tatverdachts fordert, ist dies in Abgrenzung zu einer nicht erforderlichen strafgerichtlichen Schuldfeststellung erfolgt und dürfte nicht so zu verstehen sein, dass die Voraussetzungen nach § 203 StPO vorliegen müssen.
  • VG München, 13.07.2016 - M 7 K 15.4011

    Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen beim Bestehen eines hinreichenden

    Der Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der gegen den Betroffenen als Beschuldigten des inzwischen abgeschlossenen Strafverfahrens getroffenen Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung unberührt, soweit unter Würdigung der gesamten Umstände des Falles der Tatverdacht gegen den Beteiligten nicht vollständig entfallen ist, sondern ein hinreichender "Restverdacht" fortbesteht (vgl. BVerwG, a. a. O. u. B. v. 14. Juli 2014 - 6 B 2/14 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 15. Januar 2010 - 10 CS 09.2112 - juris Rn. 10, B. v. 27. Dezember 2010 - 10 ZB 10.2847 - juris Rn. 8 u. B. v. 2. April 2015 - 10 C 15.304 - juris Rn. 5; OVG Nds., U. v. 20. November 2014 - 11 LB 15/14 - juris Rn. 34).
  • VG Augsburg, 21.11.2017 - Au 8 K 17.1422

    Präventive Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

    Damit wird deutlich, dass diese Anordnung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls sich auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss (BayVGH, B.v. 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847 - juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 20).

    Die Notwendigkeit dieser polizeilichen Maßnahme bemisst sich somit allein danach, ob Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass der Betroffene zukünftig in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen letztlich überführend oder entlastend - fördern könnten (BayVGH, 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847 - juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 20.01.2011 - 10 CS 10.2725

    Erkennungsdienstliche Behandlung; Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen;

    Denn § 81b 2. Alt. StPO ermächtigt zu präventiv-polizeilichen Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge und dient - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten (vgl. BVerwG vom 23.11.2005 DVBl 2006, 923/925; BayVGH zuletzt vom 27.12.2010 Az. 10 ZB 10.2847 RdNr. 8).

    Als präventiv-polizeiliche Maßnahme zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung ist die erkennungsdienstliche Behandlung nach der genannten Bestimmung daher zwar von einem fortbestehenden hinreichenden Tatverdacht, nicht aber von einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Schuldfeststellung abhängig (vgl. BVerfG vom 16.5.2002 Az. 1 BvR 2257/01 RdNr. 9 ff., 13; BayVGH vom 27.12.2010 a.a.O. RdNr. 8).

  • VG Ansbach, 20.10.2016 - AN 5 K 15.00266

    Erkennungsdienstliche Behandlung eines Graffiti-Sprühers aus der

    Die daher von der Norm vorausgesetzte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahmen bemisst sich dementsprechend danach, ob der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, wobei sie den Betroffenen sowohl überführen als auch entlasten können (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 6 C 2/05 - juris, Rn. 22; BayVGH, B.v. 28.11.2012 - 10 ZB 12.1468 - juris, Rn. 3; B.v. 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847 - juris, Rn. 8).
  • VG Augsburg, 01.02.2022 - Au 8 K 20.536

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

    Für die Beschuldigteneigenschaft kommt es allein darauf an, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides formell betrachtet Beschuldigter eines Strafverfahrens war; die Rechtmäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der Beschuldigteneigenschaft entfällt selbst bei einem späteren Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens nicht (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 6 C 2.05 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 27.12.2010 - 10 ZB 10.2847 - juris Rn. 8; B.v. 2.4.2015 - 10 C 15.304 - juris Rn. 5 f. m.w.N.).
  • LG Landshut, 31.08.2011 - 6 Qs 93/11

    Voraussetzungen einer erkennungsdienstlichen Behandlung; Rechtsgrundlage der

  • VG Augsburg, 03.01.2024 - Au 8 K 23.1224

    Prozesskostenhilfe, Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung,

  • VGH Bayern, 29.10.2014 - 10 ZB 14.1355

    Erkennungsdienstliche Maßnahmen; vorbeugende Bekämpfung von Straftaten; Verdacht

  • VG Ansbach, 15.09.2016 - AN 5 S 15.1463

    Erkennungsdienstliche Behandlung zur Strafverfolgungsvorsorge

  • VG Ansbach, 25.06.2015 - AN 5 S 15.00126

    Erkennungsdienstliche Behandlung; Graffiti; "Ultra" - Szene; Verdacht auf

  • VG Augsburg, 27.06.2022 - Au 8 K 21.1830

    Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen erkennungsdienstlicher Maßnahmen

  • VG Regensburg, 28.06.2011 - RO 4 K 11.233
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